Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Duesberg medical GmbH

I. Geltung dieser AGB

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, auch wenn wir uns bei zukünftigen Geschäften nicht ausdrücklich darauf berufen.
Abweichende AGB des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit unseren AGB nicht im Widerspruch stehen und wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

II. Angebote, Bestellungen, Muster- und Qualitätsangaben

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich, wenn nicht etwas anderes angegeben ist, ab Werk. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Analysendaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und unserer Entwicklung, stellen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Maße, Gewichte, Muster oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

III. Preise

Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtag gültigen Preisen. Die Umsatzsteuer und ggf. weitere Steuern oder gesetzliche Abgaben werden mit dem am Versandtag gültigen Satz gesondert berechnet.
Wir sind berechtigt, zusätzlich zu dem vereinbarten bzw. am Versandtag gültigen Preis Ersatz der für die Lieferung notwendigen Aufwendungen zu verlangen, wenn diese nach Abschluss des Vertrages eintreten, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen. Hierzu zählen insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben (z. B. Zölle, Abschöpfungsbeiträge und Steuern), Lade- und Entladekosten, Frachtkosten und Versandspesen. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung – spätestens jedoch bis 2 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin – vom Vertrag zurückzutreten.
Ist die Lieferung unverzollter oder unversteuerter Ware vereinbart, gehen alle öffentlichen Abgaben zu Lasten des Käufers. Der Empfänger hat uns ggf. einen gültigen Erlaubnisschein spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vorzulegen. Der Käufer haftet ohne Rücksicht auf sein Verschulden für alle öffentlichen Abgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen müssen.

IV. Lieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt

Liefertermine sind nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung und stehen auch in diesem Fall stets unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen. Wir sind in zumutbarem Umfang berechtigt, Teillieferungen zu tätigen.
Für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder einem sonstigen unabwendbaren Ereignis, das uns ohne unser Verschulden die Lieferung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, übernehmen wir keine Haftung. Hierunter fallen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr usw., auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten eintreten. In Fällen dieser Art sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Einwirkung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass die Lieferung nach Wegfall der Beeinträchtigung für ihn nicht mehr von Interesse ist.
Über Lieferhindernisse der vorstehend beschriebenen Art werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Wenn wir von unserem vorstehend vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dem Käufer bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

V. Behältnisse, Befüllung

Leihgebinde sind unverzüglich nach der vereinbarten Überlassungsdauer restentleert frachtfrei an unser Lager zurückzuliefern. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet oder verunreinigt werden. Der Käufer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Leihgebinde in seinem Gewahrsam, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Leihgebinde werden dem Kunden mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Bei Lieferung im Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zum vereinbarten Liefertermin zu sorgen. Er haftet für alle uns aus einer verzögerten Entleerung entstehenden Kosten und Schäden.
Leihkesselwagen stehen dem Kunden mietfrei für Hin- und Rückfahrt und für max. 48 Stunden zur Entladung bereit. Bei verspäteter Rückgabe hat der Käufer die marktüblichen Mietzinsen für die Dauer der Fristüberschreitung zu zahlen. Die Rücklauffracht für leere Kesselwagen geht zu Lasten des Käufers.
Vom Käufer gestellte Behältnisse (einschl. Kesselwagen und Straßentankwagen) sind füllfertig frei unserer Füllanlage anzuliefern. Wir sind nicht verpflichtet, diese Behältnisse auf ihre Eignung oder Sauberkeit zu prüfen. Die Verwendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Verunreinigungen der Ware infolge unsauberer Behältnisse des Käufers sind wir nicht verantwortlich.

VI. Ablieferung, Abnahme

Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Transporteur oder sonstige Beauftragte des Käufers ist jede Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (Verpackung, Gewicht usw.) ausgeschlossen.
Das von uns festgestellte und berechnete Gewicht ist maßgebend, es sei denn, der Käufer verlangt auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle. Eine Gewichtsabweichung kann nur sofort nach Eingang der Ware und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort einwandfrei – möglichst durch eine amtliche Aufnahme – festgestellt worden ist.

VII. Abnahmefrist, Annahmeverzug

Der Käufer hat die bestellte Ware, sofern nicht ausdrücklich bei der Bestellung etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin abzunehmen.
Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Waren dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder sie auf seine Kosten einzulagern und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, vom Käufer Ersatz des uns infolge des Verzugs entstandenen Schadens zu verlangen.
Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt die Versendung auf Gefahr des Käufers.
Falls der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Wenn wir eine vom Kunden erteilte Versandvorschrift befolgen, handeln wir dabei ohne eigene Verbindlichkeit für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

IX. Gewährleistung und Haftung

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für Ware, die mit einem offensichtlichen Mangel oder nach Entdeckung eines verdeckten Mangels ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet oder veräußert wurde, entfällt jegliche Haftung.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder nach unserer Wahl auf eine von ihm verlangte Minderung des Kaufpreises. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
Soweit wir den Aufwendungsersatzanspruch des Käufers nach § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Käufer bei einem Weiterverkauf der Ware an einen Verbraucher verpflichtet, die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB abzulehnen, wenn die dortigen Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem Weiterverkauf an einen Unternehmer hat der Käufer diesen ebenfalls in dem vorstehenden Sinne zu verpflichten. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind wir zum Ersatz solcher Aufwendungen nicht verpflichtet, die bei berechtigter Ablehnung der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht entstanden wären.
Soweit wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Haftung auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, der mittelbare und Folgeschäden einschließlich entgangener Gewinne nicht umfasst, beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), bei Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten und beim Fehlen einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Unbeschadet der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach vorstehender Ziffer 1 verjähren die Ansprüche des Käufers spätestens 1 Jahr nach Auslieferung der Ware, soweit gesetzlich nicht zwingend längere Verjährungsfristen bestehen.
Wenn der Käufer kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die vorstehenden Käuferpflichten, Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen nur, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Insbesondere steht dem Käufer, der kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, entgegen vorstehender Ziffer 1 und 6 die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu.

X. Zahlung

Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden wir vorbehaltlich eines höheren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) geltend machen.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung – Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliche Sondervermögen darüber hinaus zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes – nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenwärtig oder zukünftig gegen den Käufer zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf den bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglichen Widerruf im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Ein wichtiger Grund für den Widerruf ist insbesondere der Zahlungsverzug des Käufers. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, wenn der Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Käufers verlangt.
Für den Fall der zulässigen Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung erlangten Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Anderenfalls stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind vom Käufer gesondert von seinem sonstigen Vermögen aufzubewahren und uns unverzüglich auszukehren. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Bei Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der durch die Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Sache zu. Vorstehende Ziffern 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Über Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erforderlich sind.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen ist Dorsten.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Duisburg, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

XIII. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages mit dem Käufer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages hierdurch nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dasjenige gelten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit vereinbart hätten, um dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe zu kommen.